Satzung der „ALLRAD-FREUNDE-HEIDELSHEIM“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 29.11.2003 gegründete Verein trägt den Namen „ALLRAD-FREUNDE-HEIDELSHEIM“.
(2) Sitz ist Heidelsheim. Der Verein soll ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Zusatz – eingetragener Verein – in der abgekürzten Form – e. V. – .
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen,
b) Pflege des Motorsports nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen bei Anerkennung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Umwelt.
c) Die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrtwesens durch die Pflege des Motorsports.
d) Die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen.
e) Die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder.
f) Die Zusammenarbeit mit der Kreisverkehrswacht, mit der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und erster Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer.
g) Die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist rassisch, religiös und politisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
(5) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(6) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziffer 4 bestehen.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
(9) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(10) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt,
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat,
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.
(11) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgericht vorgeladen werden; ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.
(12) Familien-Anschlussmitglieder können alle werden, die in einer Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder sonstiger familiärer Gemeinschaft mit einem Vollmitglied leben.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrtwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrtwesen, den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrtwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.
§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt.
Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl der Verwaltungsrevisoren,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
g) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von § 8 (4),
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
i) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen wurden.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen . Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportleiter
e) dem Schriftführer
f) dem 1. Beisitzer
g) dem 2. Beisitzer
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss der Hauptversammlung in 2 Gruppen geteilt werden, deren Amtsdauer jeweils vier Jahre beträgt, die Wahl erfolgt in diesem Fall zwei Jahre und zwar abwechselnd für die beiden Gruppen.
(3) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betreut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 10 Kassenrevisoren
Die beiden Kassenrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereinskasse zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben. Sie werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 11 Kommissionen
Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht erstatten hat.
§ 12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen.
§ 13 Beiträge
Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 15. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge. Mitglieder, die nach dem 30. November eintreten, bleiben für den Rest des Jahres beitragsfrei, wenn Sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die seines Vertreters zweifach. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderliche ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
§ 15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von den Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§ 16 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern.
(4) Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins den Kindergarten-Einrichtungen in Heidelsheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung anerkannt und beschlossen.